Satzung des SV Eintracht Ifta e.V.

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen SV Eintracht Ifta und hat seinen Sitz in 99830 Treffurt/

ST Ifta. Er wurde am 09.07.1990 gegründet und soll im Vereinsregister beim

Amtsgericht Eisenach eingetragen werden.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Sports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßigen Trainings-

und Wettkampfbetrieb sowie die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied

a) Kreissportbund Eisenach e.V.

b) zuständigen Landesverband.

 

 

§4 Farben des Vereins

Die Farben des Vereins sind: Blau/Weiß.

 

 

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder, an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte, werden.

Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung

zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der

Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod;

b) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig

und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist; oder bei einem Vereinswechsel

mit Zustimmung des Vorstandes nach erfolgten Verhandlungen zum

Vereinswechsel;

c) durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung

erfolgen kann;

d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes

ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens 2 Jahre die

Beiträge nicht entrichtet worden sind.

3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich

des Vereinsvermögens.

4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf

Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern

ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen

Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

5. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die

Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei

Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen

Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung

beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den

Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch ein Rundschreiben zur Verfügung

gestellt.

 

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. Die Mitgliederversammlung;

2. Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem

Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung

für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit

bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten

Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;

2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

3. die Ausschließung eines Mitgliedes;

4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche

Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung; die Einladung an deren

letzte dem Vorstand bekannte Anschrift muss mindestens zwei Wochen vor der

Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung

vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden kann.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Beschlüsse, durch

die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins

bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.3

4. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,

die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich

in die Niederschrift aufzunehmen.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des

Vereins die erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich

gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen

nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

 

§8 Vorstand des Vereins

1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl

erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für

seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende und der

stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein. Jeder von ihnen ist einzeln zur

Vertretung des Vereins berechtigt.

Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 10.000,- € bedarf

es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Kreditinstitute sind von dieser

Verfügungsbeschränkung ausgeschlossen.

3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er

mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen

ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden.

Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, sind der

Beauftragte der betreffenden Abteilung sowie der Sportwart und der Jugendwart zu hören.

 

 

§9 Abteilungen

Für jede, der im Verein betriebenen Sportarten, wird eine Abteilung gebildet, die aus

ihrer Mitte einen Abteilungsbeauftragten wählt. Die Abteilungsbeauftragten

bestimmen aus ihrer Mitte als ihren Sprecher den Sportwart, zusätzlich zur

Wahrnehmung der Interessen der Jugendlichen und Kindern den Jugendwart.

 

 

§10 Auflösung und Zweckänderung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit

von ¾ der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den

Vorschriften des BGB.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine

andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

Ifta, 26.04.2024

 

 

Kontakt

1. Vorsitzender: Michael Regenbogen
Adresse: Weiße Gasse 21A
99830 Treffurt / OT Ifta 
Telefon: 0151 / 17248560

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